Krankenversicherung für Grenzgänger

Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, die zwischen dem Land, in dem sie leben und dem Land in dem sie arbeiten, pendeln. Besonders wichtig für Grenzgänger in die Schweiz ist die Frage nach einer passenden und preiswerten Krankenversicherung. Denn seit dem 1. Juni 2002, mit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sind alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in der Schweiz laut Erwerbsortprinzip krankenversicherungspflichtig.

Des Weiteren sind auch alle nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zum 18. Lebensjahr) dem Schweizer Krankenversicherungsobligatorium unterstellt. Dies bedeutet, dass auch diese Personen verpflichtet sind eine obligatorische Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) abzuschließen. Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit, CH-3000 Bern (www.bag.admin.ch), hält eine Liste mit allen zugelassenen Krankenversicherern bereit.

Ausnahmefall Optionsrecht

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich und einigen anderen Staaten ist es möglich für sich und Angehörige ein Optionsrecht auszuüben. Dies bedeutet, dass sie sich nicht in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, wenn sie in ihrem Wohnstaat gleichwertig versichert sind. Dabei ist unbedingt zu beachten: Man sollte im Voraus zu klären ob die Krankenversicherung im Wohnstaat die Schweizer Voraussetzungen erfüllt.

Fristen

Das Optionsrecht muss innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt in der Schweiz ausgeübt werden. Dabei ist die getroffene Wahl endgültig. Nach Ablauf der Frist ist ein Wechsel der Krankenversicherung vom Wohnstaat in die Schweiz oder umgekehrt (mit Ausnahme von Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes) nicht mehr möglich. Ist man hingegen in der Schweiz krankenversichert, ist ein Versicherungswechsel jährlich innerhalb der gesetzlichen Fristen (i.d.R. 3 Monate vor dem 31.12.) möglich.

Kurzaufenthalter / Saisonarbeiter

Personen, die saisonal (beispielsweise Skisaison) für mindestens 3 Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen eine Kurzaufenthaltsgenehmigung (L-Bewilligung) beantragen (für mehr Info siehe http://www.bfm.admin.ch). Da die Genehmigung dieser L-Bewilligung nicht die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz voraussetzt, empfiehlt lohncomputer in diesem Fall Gebrauch vom Optionsrecht zu machen und ein Befreiungsgesuch von der Versicherungspflicht einzureichen.

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