Grenzgänger ist jede in Deutschland wohnhafte Person, die in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBAD). Sie sind grundsätzlich immer noch in Deutschland steuerpflichtig. Wie das Doppelbesteuerungsabkommen die Steuer zwischen beiden Ländern aufteilt, erklärt unser Ratgeber Doppelbesteuerung Grenzgänger. Als Grenzgänger muss man somit das Finanzamt in Deutschland benachrichtigen, was zeitnah mit der Arbeitsaufnahme in der Schweiz geschehen sollte. Das Finanzamt stellt dafür die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 aus, die Sie Ihrem Schweizer Arbeitgeber geben. Daraufhin zieht er höchstens 4,5 % Quellensteuer vom Lohn ab und führt sie an die Schweizer Steuerbehörden ab. Diese Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet und schon bei den Vorauszahlungen berücksichtigt (Art. 15a Abs. 3 DBA). Steuervorauszahlung in Deutschland
Nachdem Sie Ihre Einkünfte bei den deutschen Finanzbehörden gemeldet haben wird eine quartalsweise Steuervorauszahlung fällig. Die Vorauszahlungen haben alljährlich feste Termine: 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Im Folgejahr fordert das deutsche Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung. Die 60-Tage-Regel
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz regelt, wann der Grenzgängerstatus entfällt. Dort heißt es: "Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt." (Art. 15a Abs. 2 DBA) Dies bedeutet: Wer an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht nach Hause zurückkehrt, ist kein Grenzgänger mehr. Dann besteuert die Schweiz den Lohn nach dem ordentlichen Quellensteuertarif des Kantons, und Deutschland stellt ihn unter Progressionsvorbehalt frei; die Tage bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Vordruck Gre-3. Wer nur an einzelnen Tagen der Woche arbeitet oder nicht das ganze Jahr beschäftigt ist, für den sinkt die Grenze anteilig. Wichtig: Es zählen nur Tage, an denen Sie wegen der Arbeit nicht heimkehren; private Übernachtungen in der Schweiz ändern am Status nichts. Seit 2026 bleiben Sie Grenzgänger, wenn Sie an mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage pendeln, bis zu 80 % Homeoffice schaden also nicht. Ob die volle Schweizer Besteuerung für Sie günstiger wäre, hängt von Kanton, Einkommen und Familienstand ab; unser Nettolohnrechner für Grenzgänger zeigt die deutsche Seite.
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