Niederlassungsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung wird auch Ausweis C genannt. Die Niederlassungsbewilligung wird unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz an Ausländer erteilt. Dieses Aufenthaltsrecht ist nicht an Bedingungen geknüpft und gilt unbeschränkt. Zuständig für die Erteilung ist das Staatssekretariat für Migration (SEM), das das Datum festlegt, zu welchem frühestens Zeitpunkt die kantonale Behörde die Niederlassungsbewilligung erteilen darf. Die Erteilung für Angehörige von EU- und EFTA-Staaten orientiert sich an den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und den Niederlassungsvereinbarungen. Das mit der EU geschlossene Freizügigkeitsabkommen enthält keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung.

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