Wissen · Leben und Arbeiten in der Schweiz

Aufenthaltsbewilligung Schweiz 2026: Ausweis B, C und L im Vergleich

Welche Bewilligung Sie als Deutscher oder EU-Bürger bekommen, hängt von Arbeitsvertrag und Wohnort ab. Voraussetzungen, Gültigkeit, Kosten je Kanton und was jeder Ausweis für Ihren Nettolohn bedeutet, nach den Weisungen des Staatssekretariats für Migration, Stand 2026.

  • C für Deutsche nach5 Jahren
  • Ausweis B gültig5 Jahre
  • Ausweis L höchstens364 Tage
  • Bundesobergrenze B und L65 CHF
Übersicht 2026

Ausweis B, C, L und G im Vergleich

Für Bürgerinnen und Bürger der EU und der EFTA gelten die Regeln des Freizügigkeitsabkommens: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf die Bewilligung. Die C regelt das Abkommen nicht; für sie gelten das Ausländer- und Integrationsgesetz und die Niederlassungsvereinbarungen, mit Deutschland seit 1953.

Ausweis BAusweis CAusweis LAusweis G
Für wenWohnsitz in der Schweiz, Arbeitsvertrag ab einem Jahr oder unbefristetNach 5 Jahren (Deutsche, Österreicher, Franzosen, Italiener und weitere) oder 10 Jahren AufenthaltWohnsitz in der Schweiz, Arbeitsvertrag über 3 Monate und unter einem JahrWohnsitz in der EU oder EFTA, Rückkehr mindestens einmal pro Woche
Gültigkeit5 JahreUnbefristet, der Ausweis wird alle 5 Jahre erneuertDauer des Vertrags, höchstens 364 Tage5 Jahre, bei Verträgen unter einem Jahr deren Dauer
VerlängerungUm 5 Jahre; nach mehr als 12 Monaten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nur um ein JahrNur die Kontrollfrist des AusweisesBis insgesamt 364 Tage, danach ohne Ausreise erneuerbarUm 5 Jahre, solange Sie in der Schweiz arbeiten
Gebühr (EU/EFTA)Höchstens 65 CHFHöchstens 120 CHFHöchstens 65 CHFHöchstens 65 CHF
StellenwechselFrei, auch in die SelbständigkeitFrei, ohne jede BeschränkungFrei; nur die Selbständigkeit braucht eine BewilligungErlaubt, vorher melden; es gibt einen neuen Ausweis
Folgen für den NettolohnQuellensteuer nach Kantonstarif; ab 120'000 CHF Jahreslohn Steuererklärung PflichtKeine Quellensteuer, ordentliche SteuererklärungQuellensteuer nach KantonstarifAus Deutschland mit Ansässigkeitsbescheinigung höchstens 4,5 % Quellensteuer, versteuert wird in Deutschland

Quellen: Staatssekretariat für Migration, Weisungen VFP (Stand Januar 2026) Ziff. 2.5, 4.2, 4.5, 4.6 und Weisungen AIG (Stand Juni 2026) Ziff. 3.5; Art. 8 der Gebührenverordnung AIG; Art. 83 und 89 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Die Sozialabgaben sind bei allen vier Ausweisen gleich.

Arbeitserlaubnis

Welche Bewilligung brauche ich zum Arbeiten?

Eine eigene Arbeitserlaubnis gibt es für Deutsche und andere EU-Bürger nicht. Die Erwerbstätigkeit ist Teil der Bewilligung, und welche das ist, entscheiden Vertragsdauer und Wohnort.

  • Bis 3 Monate oder 90 Tage im Kalenderjahr: keine Bewilligung. Ihr Arbeitgeber meldet Sie spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn online an; die Meldung ist kostenlos.
  • Mehr als 3 Monate und unter einem Jahr: Ausweis L für die Dauer des Vertrags.
  • Ab einem Jahr oder unbefristet: Ausweis B für 5 Jahre.
  • Wohnsitz bleibt in Deutschland: Ausweis G, wenn Sie mindestens einmal pro Woche heimkehren. Mehr dazu im Ratgeber Grenzgängerbewilligung G.
  • Arbeitsbeginn: Die Bewilligung beantragen Sie vor dem ersten Arbeitstag. Arbeiten dürfen Sie, sobald das Gesuch bei der Behörde eingegangen ist; den Ausweis müssen Sie nicht abwarten.
  • Keine Kontingente für Arbeitnehmende: Wer aus der EU oder der EFTA bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, fällt weder unter Höchstzahlen noch unter einen Vorrang für Inländer; begrenzt sind nur Einsätze entsandter Dienstleister über 120 Tage. Staatsangehörige von Drittstaaten brauchen dagegen immer eine Bewilligung, die der Arbeitgeber beantragt; 2026 stehen dafür 4'500 B- und 4'000 L-Bewilligungen zur Verfügung, für das Vereinigte Königreich eigene Kontingente.

Quellen: Weisungen VFP Ziff. 3.1, 4.1 und 4.2.1; Art. 4 der Verordnung über den freien Personenverkehr; Art. 11 AIG; Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), Stand 2026.

Aufenthaltsbewilligung

Ausweis B: Voraussetzungen, Anmeldung und Verlängerung

Die B ist die Bewilligung für alle, die mit einer festen Stelle in die Schweiz ziehen. Sie gilt in der ganzen Schweiz; ziehen Sie in einen anderen Kanton, melden Sie sich dort nur an.

Wer die B bekommt

  • Arbeitnehmende mit einem Vertrag über mindestens 365 Tage oder unbefristet.
  • Selbständige, die schon beim Gesuch eine existenzsichernde Tätigkeit nachweisen, meist mit Eintrag im Handelsregister.
  • Nichterwerbstätige, etwa Rentner, mit genug Geld für den Lebensunterhalt und einer Kranken- und Unfallversicherung. Die B gilt dann in der Regel 5 Jahre, ausnahmsweise 2.

Anmelden und verlängern

  • Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde, mit Pass oder Personalausweis und Arbeitsvertrag. Bern und die Waadt verlangen sie innert 14 Tagen nach der Einreise.
  • Verlängerung um 5 Jahre, wenn Sie weiter arbeiten. Den Ausweis legen Sie spätestens 14 Tage und frühestens 3 Monate vor Ablauf vor.
  • Nur ein Jahr Verlängerung bekommt, wer bei der ersten Verlängerung seit mehr als 12 Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Läuft der neue Vertrag weniger als ein Jahr, gibt es statt der B eine L.

Quellen: Weisungen VFP Ziff. 2.6, 4.2.1, 4.3, 4.4.1, 4.6 und 6.2; Art. 12 AIG; Art. 59 VZAE; Migrationsdienst Bern und Kanton Waadt zur Anmeldefrist.

Niederlassungsbewilligung

Ausweis C: nach 5 oder 10 Jahren

Die C ist unbefristet und an keinen Zweck gebunden. Wie lange Sie darauf warten, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

StaatsangehörigkeitFristAnspruch
Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Dänemark, Griechenland, Portugal, Spanien, Liechtenstein5 JahreJa, aus einer Niederlassungsvereinbarung
Finnland, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen, Schweden5 JahreNein, die Behörde kann die C erteilen
Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern10 JahreNach dem Ausländer- und Integrationsgesetz
  • Welche Jahre zählen: Bei der 5-Jahres-Frist muss der Aufenthalt ordnungsgemäss und ununterbrochen sein, Zeiten mit Ausweis L zählen grundsätzlich nicht. Bei der 10-Jahres-Frist zählen L und B zusammen; in den ersten fünf Jahren sind Unterbrüche bis insgesamt zwei Jahre zulässig, in den letzten fünf Jahren braucht es ununterbrochen eine B.
  • Integration auch für Deutsche: Die Vereinbarung verkürzt nur die Frist. Geprüft werden öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Werte der Bundesverfassung, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an Bildung und die Sprache.
  • Sprache am Wohnort: mündlich mindestens A2, schriftlich A1. Wer Deutsch als Muttersprache spricht und in der Deutschschweiz wohnt, erfüllt das; in der Romandie braucht es Französisch, im Tessin Italienisch.
  • Keine C bekommt, wer die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat oder nach der auf ein Jahr beschränkten Verlängerung weiter arbeitslos ist.
  • Der Ausweis wird alle 5 Jahre zur Kontrolle erneuert, die Bewilligung selbst läuft nicht ab.

Quellen: Weisungen AIG Ziff. 0.2.1.3.2, 3.3.1.3, 3.5.2 und 3.5.2.1 mit Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2021; Art. 34 und 58a AIG; Art. 60 VZAE; Weisungen VFP Ziff. 2.8.

Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausweis L: für Verträge unter einem Jahr und zur Stellensuche

Mit Arbeitsvertrag

  • Befristeter Vertrag über 3 Monate und unter einem Jahr; die L gilt so lange wie der Vertrag.
  • Verlängerung bis insgesamt 364 Tage, danach kann die L ohne Ausreise erneuert werden.
  • Ab einem Jahr Vertragsdauer oder mit unbefristetem Vertrag wird aus der L eine B.
  • Temporär angestellt über einen Schweizer Personalverleiher, für einen Einsatz über 3 Monate und unter einem Jahr: seit 2026 eine L für die Dauer des Einsatzes.

Zur Stellensuche

  • 3 Monate ohne Bewilligung dürfen Sie zur Stellensuche in der Schweiz bleiben.
  • Danach eine L für weitere 3 Monate, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt selbst tragen; auf Gesuch bis zu einem Jahr.
  • Keine Sozialhilfe für Stellensuchende.
  • Kurzeinsätze bis 3 Monate im Kalenderjahr laufen über das Meldeverfahren ohne Bewilligung.

Quellen: Weisungen VFP Ziff. 2.5, 3.1, 4.2.2, 4.5 und 6.3.1; Art. 4 und 18 der Verordnung über den freien Personenverkehr; Art. 29a AIG.

Stellenverlust, Wegzug, Ausland

Wann die Bewilligung erlischt

  • Abmeldung ins Ausland: B und L erlöschen mit der Abmeldung bei der Gemeinde.
  • Ohne Abmeldung im Ausland: B und L erlöschen nach 6 Monaten ununterbrochener Abwesenheit. Die C ebenfalls, auf Gesuch kann sie aber 4 Jahre aufrechterhalten werden.
  • Eigene Kündigung: Wer die Stelle selbst aufgibt, verliert das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer. Nach den Weisungen 2026 gilt das auch, wenn ein befristeter Vertrag ohne neue Stelle ausläuft. Bleiben können Sie dann nur mit einem anderen Status, etwa als Nichterwerbstätiger mit eigenen Mitteln.
  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Sie dürfen in der Regel 6 Monate zur Stellensuche bleiben, mit Arbeitslosenentschädigung länger. Die Anmeldung beim RAV ist Pflicht. Ausgenommen sind Fälle von Krankheit, Unfall oder Invalidität.
  • Sozialhilfe: Angestellte verlieren die B deshalb nicht, solange sie nicht dauerhaft und in grossem Umfang unterstützt werden. Selbständige, Nichterwerbstätige und Stellensuchende verlieren das Aufenthaltsrecht dagegen schon mit dem Bezug.

Quellen: Art. 61 und 61a AIG; Weisungen VFP Ziff. 2.8.2, 6.3, 8.2 und 8.4.4, Stand Januar 2026.

Gebühren 2026

Was kostet die Aufenthaltsbewilligung? Kosten je Kanton

Für Bürgerinnen und Bürger der EU und der EFTA darf ein Kanton für Erteilung oder Verlängerung von B, L oder G höchstens 65 Franken verlangen, Ausweis, Foto und Unterschrift eingeschlossen. Das entspricht dem Preis einer Schweizer Identitätskarte. Die C fällt nicht darunter: Sie kostet höchstens 95 Franken plus 10 Franken für den Ausweis und 15 Franken für Foto und Unterschrift, zusammen 120 Franken. Die Erneuerung des C-Ausweises nach 5 Jahren kostet höchstens 90 Franken.

KantonAusweis B oder LHinweis
Zürich65 CHFDazu 7 CHF Zustellung; C 120 CHF
Basel-Stadt65 CHFHöchstgebühr des Bundes; Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle 25 CHF
Basel-Landschaft65 CHFHöchstgebühr des Bundes
Aargau65 CHFHöchstgebühr des Bundes
Thurgau65 CHFHöchstgebühr des Bundes
St. Gallen65 CHF plus 5 CHF EinschreibenNach Mitteilung des Kantons von 2020
Genf65 CHFGebührentabelle 2026 des Kantons
WaadtIn der Regel 65 CHFDazu eine Gebühr der Gemeinde von 15 bis 30 CHF
Tessin75 CHFÜber der Obergrenze des Bundes; vom Kanton nicht aufgeschlüsselt
Bern, Luzern, SchaffhausenHöchstens 65 CHFKanton nennt keinen Betrag; in Bern zahlen Sie bei der Wohngemeinde
  • Bearbeitungsdauer: Eine Frist schreibt der Bund nicht vor. Genf nennt für die erste Bewilligung mit Erwerbstätigkeit 6 bis 8 Wochen, Luzern für die Verlängerung einer B 1 bis 2 Monate und für die C 2 bis 3 Monate. Mit der Arbeit müssen Sie darauf nicht warten.

Obergrenze: Art. 8 der Gebührenverordnung AIG und Anhang 1 des Staatssekretariats für Migration zu den kantonalen Höchstgebühren. Kantonsbeträge nach Gebührenordnungen und Informationsseiten, abgerufen im September 2026: Zürich LS 142.21, Basel-Stadt SG 519.400, Basel-Landschaft SGS 112.11, Aargau SAR 662.111, Thurgau RB 142.211, St. Gallen Medienmitteilung vom 02.03.2020, Genf Tableau des taxes OCPM 2026, Waadt und Tessin Kantonsseiten. Bearbeitungszeiten: OCPM Genf (Stand 21.09.2026), Amt für Migration Luzern.

Steuern und Abzüge

Was die Bewilligung für den Nettolohn bedeutet

AHV, Arbeitslosenversicherung und Pensionskasse zahlen alle gleich, unabhängig vom Ausweis. Der Unterschied liegt bei den Steuern.

Mit Ausweis B oder L

  • Quellensteuer: Der Arbeitgeber zieht die Steuer jeden Monat nach dem Tarif Ihres Wohnkantons direkt vom Lohn ab.
  • Ab 120'000 CHF Bruttolohn im Jahr folgt jedes Jahr eine nachträgliche ordentliche Veranlagung mit Steuererklärung. Darunter können Sie sie bis zum 31. März des Folgejahres beantragen, etwa um Abzüge geltend zu machen.
  • Keine Quellensteuer, wenn Sie in ungetrennter Ehe leben und Ihr Ehepartner Schweizer ist oder die C hat.

Mit Ausweis C

  • Ordentliche Veranlagung: Mit der C endet die Quellensteuer; Sie füllen wie Schweizer jedes Jahr eine Steuererklärung aus.
  • Gleiche Sozialabgaben: 5,3 Prozent AHV/IV/EO und 1,1 Prozent Arbeitslosenversicherung bis 148'200 CHF Jahreslohn, dazu die Pensionskasse.
  • Grenzgänger aus Deutschland zahlen mit der Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 in der Schweiz höchstens 4,5 Prozent Quellensteuer und versteuern den Lohn in Deutschland; wer an mehr als 60 Arbeitstagen nicht heimkehrt, zahlt den vollen Schweizer Tarif.

Was von Ihrem Lohn bleibt, rechnet unser Lohnrechner mit Kanton, Zivilstand und Bewilligung aus; für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland gibt es den Nettolohnrechner mit deutscher Steuer. Tarife und Beispiele aller Kantone stehen auf der Seite Quellensteuer Schweiz 2026.

Quellen: Art. 83, 89 und 89a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; Art. 9 der Quellensteuerverordnung; Eidgenössische Steuerverwaltung, Besteuerung an der Quelle; Merkblatt 2.01 der AHV/IV, Stand 1. Januar 2026; Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz.

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Begriffe, Vergleiche und persönliche Beratung

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Aufenthaltsbewilligung

Die B ist eine Aufenthaltsbewilligung auf Zeit, die C eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Für Bürgerinnen und Bürger der EU gilt die B 2026 jeweils 5 Jahre und wird verlängert, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, meist eine Stelle. Die C ist an keinen Zweck gebunden; nur ihr Ausweis wird alle 5 Jahre erneuert, und mit ihr ist jeder Stellen- und Kantonswechsel frei. Beim Lohn merken Sie den Unterschied am deutlichsten: Mit B zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer ab, mit C füllen Sie eine Steuererklärung aus.

Deutsche erhalten die C 2026 nach 5 Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt, aufgrund der Niederlassungsvereinbarung von 1953. Denselben Anspruch haben unter anderem Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Portugal; Staatsangehörige der seit 2004 beigetretenen EU-Staaten, etwa Polen, Rumänien oder Kroatien, warten grundsätzlich 10 Jahre. Dazu müssen Sie integriert sein: die öffentliche Ordnung beachten, die Werte der Bundesverfassung respektieren, am Wirtschaftsleben oder an Bildung teilnehmen und die Landessprache am Wohnort sprechen, mündlich mindestens auf Niveau A2 und schriftlich auf A1.

Mit einem Arbeitsvertrag über mindestens ein Jahr oder unbefristet haben Deutsche 2026 Anspruch auf die B, gültig 5 Jahre. Sie melden sich vor dem ersten Arbeitstag bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde an, mit Pass oder Personalausweis und dem Arbeitsvertrag; arbeiten dürfen Sie, sobald das Gesuch bei der Behörde ist. Der Bund begrenzt die Gebühr auf 65 Franken, Ausweis, Foto und Unterschrift eingeschlossen; manche Kantone und Gemeinden rechnen Versand oder Anmeldung dazu, das Tessin verlangt 75 Franken. Ohne Stelle gibt es die B auch für Selbständige und für Nichterwerbstätige mit genug Geld und Krankenversicherung.

So lange wie der Arbeitsvertrag, höchstens 364 Tage. Für EU- und EFTA-Bürger gibt es die L 2026 bei befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und unter einem Jahr; sie kann bis auf insgesamt 364 Tage verlängert und danach ohne Ausreise erneuert werden. Wird der Vertrag auf ein Jahr oder unbefristet verlängert, erhalten Sie die B. Für Einsätze bis 3 Monate oder 90 Tage im Kalenderjahr braucht es keine L: Dann meldet Sie der Arbeitgeber spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn online an.

Keine eigene: Für Deutsche ist die Arbeitserlaubnis 2026 Teil der Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung. Bis 3 Monate im Kalenderjahr genügt die Online-Meldung durch den Arbeitgeber, bei mehr als 3 Monaten und unter einem Jahr gibt es die L, ab einem Jahr die B für 5 Jahre. Wer in Deutschland wohnen bleibt und mindestens einmal pro Woche heimkehrt, bekommt die Grenzgängerbewilligung G. Kontingente oder einen Vorrang für Inländer gibt es für angestellte EU-Bürger nicht, und Stellenwechsel sind frei.

Mit einem Arbeitsvertrag, als Selbständiger oder mit genug eigenem Geld. Arbeitnehmende erhalten 2026 bei einem Vertrag ab einem Jahr die B für 5 Jahre, bei kürzeren Verträgen über 3 Monate die L. Selbständige bekommen die B für 5 Jahre, wenn sie beim Gesuch eine existenzsichernde Tätigkeit nachweisen; Nichterwerbstätige wie Rentner, wenn sie ausreichende Mittel sowie eine Kranken- und Unfallversicherung belegen. Zur Stellensuche dürfen Sie 3 Monate ohne Bewilligung bleiben, danach gibt es eine L für weitere 3 Monate.

Mit der Abmeldung ins Ausland sofort, ohne Abmeldung nach 6 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt im Ausland. Wer die Stelle selbst kündigt, verliert das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer; nach den Weisungen 2026 des Staatssekretariats für Migration gilt das auch, wenn ein befristeter Vertrag ohne neue Stelle ausläuft. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber dürfen Sie in der Regel 6 Monate zur Stellensuche bleiben, mit Arbeitslosenentschädigung länger. Wer bei der ersten Verlängerung seit über 12 Monaten unfreiwillig arbeitslos ist, bekommt die B nur noch um ein Jahr verlängert.

Die Sprache, Lücken im Aufenthalt und die Arbeitslosigkeit. Seit einem Urteil des Bundesgerichts von 2022 müssen auch Deutsche 2026 Kenntnisse der Landessprache am Wohnort nachweisen, mündlich mindestens A2 und schriftlich A1; mit Deutsch als Muttersprache in der Deutschschweiz ist das erfüllt, in der Romandie braucht es Französisch, im Tessin Italienisch. Für die 5-Jahres-Frist zählen Zeiten mit Ausweis L grundsätzlich nicht, und der Aufenthalt muss ununterbrochen sein; bei der 10-Jahres-Frist braucht es zumindest in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine B. Wer die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, bekommt keine C.

Eine Frist schreibt der Bund nicht vor, die Kantone arbeiten unterschiedlich schnell: Genf nennt 2026 für die erste Bewilligung mit Erwerbstätigkeit 6 bis 8 Wochen, Luzern für die Verlängerung einer B 1 bis 2 Monate. Warten müssen EU-Bürger darauf nicht, denn die Arbeit darf beginnen, sobald das Gesuch bei der Behörde eingegangen ist. Gültig ist die Bewilligung dann bei der B 5 Jahre und bei der L so lange wie der Vertrag, höchstens 364 Tage.

Als EU- oder EFTA-Bürger ab einer Arbeit von mehr als 3 Monaten oder 90 Tagen im Kalenderjahr; darunter genügt 2026 die kostenlose Online-Meldung durch den Arbeitgeber spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn. Die Bewilligung ist dann Teil des Ausweises L, B oder G und wird vor dem ersten Arbeitstag beantragt. Anders bei Staatsangehörigen von Drittstaaten: Sie brauchen unabhängig von der Dauer eine Bewilligung, die der Arbeitgeber beantragt, und die Zahl ist 2026 auf 4'500 B- und 4'000 L-Bewilligungen begrenzt, Kurzaufenthalte bis 4 Monate ausgenommen.

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